Bekanntmachung
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Erolzheim für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14. September 2021 die folgende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes werden nicht geändert.
§ 2 Kreditermächtigung
Der festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird nicht verändert.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird von bisher 0 EUR auf 2.000.000 EUR festgesetzt.
§ 4 Kassenkredite
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite wird nicht verändert.
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze werden nicht geändert.
Das Landratsamt Biberach hat mit Erlass vom 18.10.2021 die Gesetzmäßigkeit der Nachtragshaushaltssatzung gem. § 121 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581) bestätigt und festgestellt, dass die Prüfung des Nachtragshaushaltsplanes und seiner Anlagen keine rechtlichen Beanstandungen ergab.
Die Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit gem. § 81 Abs. 3 GemO öffentlich bekanntgemacht. Der Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 02.11.2021 bis 10.11.2021, je einschließlich, auf dem Rathaus Zimmer Nr. 10 zur Einsichtnahme aus.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Erolzheim geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Erolzheim, den 28.10.2021
gez.
Jochen Ackermann, Bürgermeister